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Und dabei werden diese immer produktiver. Doch die Früchte der Arbeit sind ungerecht verteilt. Ein großer Teil fließt in Unternehmensgewinne oder als Dividende direkt in die Taschen der Unternehmenseigner/-innen. Zugleich sind Hunderttausende von niedrigen Löhnen betroffen. Und auch "Working poor", also Arme oder Armutsgefährdete trotz Erwerbstätigkeit, sind in Österreich traurige Realität. Die Beschäftigten haben sich faire Löhne verdient, die sich an der hohen Produktivität orientieren. Außerdem müssen schwarze Schafe, die systematisch zu wenig zahlen, streng bestraft werden. Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz muss rigoros angewandt werden und darf keinesfalls - wie von der Regierung geplant - aufgeweicht werden. Das sind unsere Datenquellen Aufgrund lohnpolitischer Verhandlungserfolge der Gewerkschaften sind Jahr für Jahr immer weniger von niedriger Entlohnung betroffen. Statistiken dazu sind kaum vorhanden. Daher hat die AK OÖ eine Sonderauswertung der Statistik Austria beauftragt und Daten analysiert, wie viele Personen 2016 (das ist das aktuellste Jahr, für das Statistiken verfügbar sind) weniger als die aktuelle gewerkschaftlichen "Zielmarke" einer Lohnuntergrenze von 1.
Entgelt A. Den im Folgenden angeführten Hausgehilfinnen und Hausgehilfen sowie Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber gebühren für eine Arbeitszeit von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b HGHAngG) nachstehende monatliche Mindestbruttobarlöhne, soweit in § 9 nicht anderes bestimmt ist. Für eine niedrigere Stundenzahl gebührt der aliquote Teil. 1. Hausgehilfinnen und Hausgehilfen ohne Kochen a) b) c) € € € 1. – 5. Berufsjahr 1 269, -- 1 295, -- 1 320, -- ab 6. Berufsjahr 1 279, -- 1 304, -- 1 328, -- ab 11. Berufsjahr 1 285, -- 1 316, -- 1 341, -- Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a. 2. Hausgehilfinnen und Hausgehilfen mit Kochen a) b) c) € € € 1. – 5. Berufsjahr 1 333, -- 1 399, -- 1 489, -- ab 6.
Berufsjahr 13, 58 ab 11. Berufsjahr 16, 07 Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 29, 87 € pro Nacht. Berufsjahr 12, 93 ab 6. Berufsjahr 14, 14 ab 11. Berufsjahr 16, 73 Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. Hortpädagoginnen und Kinder- bzw. Hortpädagogen mit Befähigungsnachweis, Erzieherinnen und Erzieher mit Befähigungsnachweis € 1. – 5. Berufsjahr 12, 93 ab 6. Berufsjahr 14, 14 ab 11. Berufsjahr 16, 72 9. Berufsjahr 10, 42 11, 42 ab 6. Berufsjahr 11, 42 12, 47 ab 11. Berufsjahr 13, 45 14, 74 Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.
Das nützt Arbeitnehmern/-innen und Unternehmen: Die gemeinsam von Gewerkschaften und Wirtschaftsverbänden ausverhandelten Mindeststandards beim Lohn, bei der Arbeitszeit und bei anderen Arbeitsbedingungen schützen vor unfairer Billigkonkurrenz. Die sozialpartnerschaftliche Einigung auf 1. 500 Euro Mindestlohn in allen Branchen bis spätestens Ende 2019 ist ein Beitrag zur Verhinderung einer volkswirtschaftlich schädlichen Abwärtsspirale. Die AK fordert einmal mehr von der Wirtschaftskammer sowie den Kammern der freien Berufe und den freiwilligen Berufsverbänden eine rasche Umsetzung dieser Vereinbarung. Dies ist allerdings nur ein längst überfälliger Zwischenschritt auf dem Weg zum aktuellen gewerkschaftlichen Mindestlohnziel in Höhe von 1. 700 Euro brutto monatlich 14-mal im Jahr. Daher Das schützt die Menschen vor Armutslöhnen und sorgt bei den Unternehmen für gerechten Wettbewerb. Lohndumping endlich streng bestrafen Österreich gehört zu den reichsten Ländern der Welt. Den Wohlstand schaffen die arbeitenden Menschen.
Berufsjahr 1 383, -- 1 525, -- 1 633, -- ab 11. Berufsjahr 1 623, -- 1 815, -- 1 940, -- Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a. 3. Köchinnen, Köche a) b) c) € € € 1. – 5. Berufsjahr 1 416, -- 1 567, -- 1 677, -- ab 6. Berufsjahr 1 523, -- 1 718, -- 1 837, -- ab 11. Berufsjahr 1 830, -- 2 039, -- 2 182, -- Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a. 4. Wirtschafterinnen und Wirtschafter, Haushälterinnen und Haushälter a) b) c) € € € 1.
– 5. Berufsjahr 1 437, -- 1 601, -- 1 712, -- ab 6. Berufsjahr 1 569, -- 1 753, -- 1 876, -- ab 11. Berufsjahr 1 864, -- 2 080, -- 2 227, -- Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a. Wirtschafterinnen und Wirtschafter sowie Haushälterinnen und Haushälter, denen mindestens zwei Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 123, -- € pro Monat. 5. Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen a) b) c) € € € 1. – 5. Berufsjahr 1 338, -- 1 404, -- 1 494, -- ab 6. Berufsjahr 1 388, -- 1 530, -- 1 638, -- ab 11. Berufsjahr 1 628, -- 1 820, -- 1 945, -- Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit.
000 Beschäftigte niedrigentlohnt. Niedriglöhne sind Frauensache Während nur mehr rund 7 Prozent der ganzjährig vollzeitbeschäftigten Männer weniger als 1. 700 Euro brutto pro Monat erhalten, sind mit rund 17 Prozent anteilsmäßig doppelt so viele Frauen betroffen. 1. 500 Euro trotz ganzjährigem Vollzeitjob ist für 4 Prozent der Männer, aber 9 Prozent der Frauen der Maximallohn. Ein Blick zurück zeigt, dass sich bei beiden Geschlechtern die Betroffenenanteile halbiert haben: 10 Jahre zuvor verdiente noch mehr als jede 3. vollzeitbeschäftigte Frau (39 Prozent) und 15 Prozent der Männer weniger als 1. 700 Euro. Mit maximal 1. 500 Euro Monatsbrutto wurden damals noch mehr als ein Viertel der Frauen (28 Prozent) und 8 Prozent der Männer entlohnt. Bundesländer im Vergleich Die Anteile der 2016 bei ganzjähriger Vollzeit bis zu 1700 € Brutto-Entlohnten reichen von gesamt 12 Prozent in Wien bis knapp 9 Prozent in Niederösterreich. Dass Frauen häufiger als Männer niedrig entlohnt werden zeigt auch der regionale Blick: Die Personen-Anteile reichen von 19 Prozent in Salzburg bis 14 Prozent in Wien.
– 5. Berufsjahr 1 740, -- ab 6. Berufsjahr 1 906, -- ab 11. Berufsjahr 2 262, -- 9. Hausprofessionistinnen und Hausprofessionisten, Tierpflegerinnen und Tierpfleger a) b) € € 1. – 5. Berufsjahr 1 378, -- 1 469, -- ab 6. Berufsjahr 1 481, -- 1 602, -- ab 11. Berufsjahr 1 737, -- 1 899, -- Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf. B. Den im Folgenden angeführten Hausgehilfinnen und Hausgehilfen sowie Hausangestellten, die nicht in die Hausgemeinschaft der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers aufgenommen sind, gebühren nachstehende Bruttostundenlöhne, soweit in § 9 nicht anderes bestimmt ist. Berufsjahr 9, 01 10, 06 10, 79 ab 6. Berufsjahr 9, 85 11, 02 11, 75 ab 11. Berufsjahr 11, 63 13, -- 13, 91 Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit.