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Nun sind wir bei unserer Internetrecherche auf zugegeben spärliche Hinweise zu einem möglicherweise ähnlichen Fall (? ) in einem anderen Bundesland gestoßen. Demnach wäre eine nachbarschaftliche Rücksichtnahme auch bei "erlaubten", d. h. planungs-/bauordnungsrechtlich zulässigen Anbauten geboten. Dabei urteilte der VGH Baden-Württemberg, dass die Genehmigung eines baurechtlich zulässigen Vorhabens versagt werden kann, wenn in die Rechte des Nachbarn zu stark eingegriffen werde. Dabei ging es um den Bau einer Terrasse mit einer zwei Meter hohen Pergola. Näheres hierzu wurde nicht berichtet. Welche Abwehransprüche können wir vor diesem Hintergrund dennoch rechtlich geltend machen, um die Errichtung einer "grenzabstandsfreien" Terrassenüberdachung zu verhindern? Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 26. 07. 2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrte(r) Fragesteller(in), vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich im hiesigen Format () wie folgt beantworten: Ihre Frage betrifft das öffentliche Baurecht, das öffentliche Nachbarrecht (BauGB, BauNVO Landesbauordnung, Bebauungsplan usw.
Abstandsflächen müssen typischerweise von sachkundugen Vermessungsingenieuren berechnet werden. In diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf § 15 BauNVO wonach auszugsweise gilt: "Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. " Unabhängig davon ist das PRIVATE Bau- und Nachbarrecht zu prüfen, das u. a. im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch), dem Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) wichtige Regelungen trifft. In Ihrem Fall könnten schon beim (gemeinsamen Bau) Vereinbarungen getroffen sein, die die Grenze betreffen. Auch im Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) finden sich wichtige Regelungen zu Grenzen, Grenzbebauungen und Abstandsflächen.
Diese Rechtsgebiete sind komplex und miteinander verknüpft. Bereits deswegen ist eine eingehender Beratung anhand der relevanten Unterlagen (Grundbuchauszüge, Verträge, Pläne Genehmigungen) anzuraten. Das ÖFFENTLICHE Bau- und Nachbarrecht findet sich z. B. im BauGB (Baugesetzbuch(, der BauNVO (Baunutzungsverordnung), der Landesbauordnung (LBO) aber auch in Bebauungsplänen (BPlan) und örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde. Die Frage die sich hier stellt ist, ob Sie einen Anspruch auf Einschreiten des Bauamts haben, was der Fall wäre wenn Nachbarrechte verletzt wären. Ich meine Sie sollten doch genau überprüfen lassen, ob und wenn ja welch Abstandsflächen einzuhalten sind (vgl. § 6 LBO-NRW). Weiter meine ich die Argumentation des Bauamts greift nicht unbedingt, weil man offensichtlich vom Hauptgebäude auf der Grenze (bereits gebaut), und sog. Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) unterscheiden muß. Das die überbaubare Fläche nicht das Problem ist O. K- aber es geht um Abstandsflächen die neben dem Brandschutz auch dem Schutz ausreichender Be- und Durchlüftung, sowie Be- und Durchlichtung Ihres Grundstücks dienen.
Zusammenfassung: Ihre Frage betrifft das öffentliche Baurecht, das öffentliche Nachbarrecht (BauGB, BauNVO Landesbauordnung, Bebauungsplan usw. ) UND das private Baurecht (BGB), sowie das private Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz). Diese Rechtsgebiete sind komplex und miteinander verknüpft. Wir sind Bewohner eines Doppelhauses in NRW, das vor 12 Jahren errichtet wurde. Nun möchte unser Doppelhaushälften-Nachbar eine Terrassenüberdachung (Glas mit Aluträgerkonstruktion) errichten. Sein Plan sieht vor, dass sich die Überdachung über die gesamte 6, 5 m breite Rückseite seiner Doppelhaushälfte erstreckt und somit auch unmittelbar an die vorhandene Grenzmauer zwischen den beiden Grundstücken heranreicht. Da die Überdachung eine Tiefe von 3 m und eine Fläche von 30 m² nicht überschreiten soll, wäre sie baugenehmigungsfrei, sofern nicht andere Vorschriften hinsichtlich der Einhaltung von Abstandsflächen berührt sind. Da wir eine so "nahe" Terrassenüberdachung als optisch störend empfinden und zudem eine stärkere akustische Beeinträchtigung befürchten, haben wir unseren Nachbarn gebeten, einen Mindestabstand von 2 m zur Grenzmauer einzuhalten.
Dies würde seine Terrassenüberdachung von 6, 5 auf 4, 5 m reduzieren, was für ihn aber nicht akzeptabel ist. Auch eine Kompromisslösung mit geringerem Mindestabstand von beispielsweise 1 m lehnt er kategorisch ab. Nachdem wir anfänglich der Auffassung waren, dass die Errichtung der Terrassenüberdachung unserer Zustimmung bedarf, hat sich jetzt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bauamt herausgestellt, dass dem offensichtlich nicht so ist. Dessen Begründung: Die laut Bebauungsplan überbaubare Fläche wird durch die aufstehenden Doppelhaushälften noch nicht ausgeschöpft, weil diese nur 13 anstatt verfügbarer 16 m tief gebaut wurden. Es verbleibt dadurch bis zur gartensetigen Baugrenze/-linie ein 3 m tiefer und über die gesamte Hausrückseite verlaufender Freiraum, der noch überbaut werden darf, ohne dass ein Grenzabstand einzuhalten ist. Somit bedürfe es laut Bauamt auch keiner nachbarschaftlichen Zustimmung zum Bau der Terrassenüberdachung. Wir müssten, obwohl der eigentliche Bau der Doppelhaushäften schon lange abgeschlossen ist, als Mitinhaber der Schicksalsgemeinschaft "Doppelhaus" eine Ausführung der Terrassenüberdachung ohne Grenzabstand akzeptieren: Es könnten keine Abwehransprüche geltend gemacht werden, auch wenn wir uns beeinträchtigt fühlen.
08. 2015 | 13:34 Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Wie verständlich war der Anwalt? Wie ausführlich war die Arbeit? Wie freundlich war der Anwalt? Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter? "Antwort ist hilfreich insofern, dass sie Orientierung im Hinblick auf anzuwendende Rechtsgebiete vermittelt und erste Ansätze aufzeigt. Mehr war auch nicht zu erwarten. "
Diese Reglungen hat m. E. das Bauamt mit in den Blick zu nehmen. Z. regelt § 4 NRG-NRW den Umfang und Inhalt des Fenster- und Lichtrecht... "In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur angebracht werden, wenn damit ein Mindestabstand von 2 m von der Grenze eingehalten wird. "... Bei genauerem Hinsehen ergeben sich nicht selten auch Probleme mit der Entwässerung derartiger Anbauten o. ä. §§ 1004, 906 BGB analog. Also ganz so einfach auf, oder unmittelbar an der Grenze zu bauen dürfte es Ihr Nachbar nicht haben. Wie immer ist dringend anzuraten den Kompromis zu suchen. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können (bitte keine neuen Sachverhalte). Mit freundlichen Grüßen Peter Lautenschläger Rechtsanwalt Bewertung des Fragestellers 16.