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Diesen Inhalt gibt es auch auf Als sicheren Herkunftsstaat definiert das Gesetz Länder, von denen sich aufgrund des demokratischen Systems und der allgemeinen politischen Lage davon ausgegangen werden kann, dass dort generell keine staatliche Verfolgung zu befürchten ist und dass der jeweilige Staat grundsätzlich vor nichtstaatlicher Verfolgung schützen kann. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung bedeutet zum Beispiel, dass Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Bevölkerung existieren und diese auch zugänglich gemacht und angewendet werden. Es gilt dann die sogenannte Regelvermutung, dass keine Verfolgungsgefahr vorliegt. Auch wenn Antragstellende aus einem sicheren Herkunftsland stammen, unterscheidet sich die persönliche Anhörung nicht von Anhörungen bei anderen Herkunftsländern. Auch die Schutzgewährung ist keinesfalls ausgeschlossen. Antragstellende aus sicheren Herkunftsstaaten erhalten während der die Möglichkeit, Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die belegen, dass ihnen – abweichend von der Regelvermutung – im Herkunftsland dennoch Verfolgung droht.
Deutschland [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Der Asylantrag eines Asylbewerbers aus einem sicheren Herkunftsstaat ist nach § 29a AsylG als " offensichtlich unbegründet " abzulehnen, sofern er nicht Tatsachen oder Beweismittel angibt, welche die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Welche Staaten zu sicheren Herkunftsstaaten gehören, ist in der Anlage II zum Asylgesetz aufgeführt ( § 29a AsylG). Das Gesetz unterliegt der Zustimmungspflicht durch den Bundesrat. Als sichere Herkunftsstaaten gelten derzeit: [2] die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien. Als sichere Drittstaaten gelten hingegen Norwegen und die Schweiz. [3] [4] Deutschland Mitgliedstaaten der Europäischen Union Sichere Herkunftsstaaten Sichere Drittstaaten Frankreich [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Frankreich macht von der Einstufung als "sicheres Herkunftsland" ( pays d'origine sûr) seit dem 30. Juni 2005 Gebrauch, als zum ersten Mal eine Liste dieser Länder veröffentlicht wurde.
Aus dem gleichen Grund wie oben geschildert haben auch die im Dezember 2016 begonnenen Sammelabschiebungen nach Afghanistan nichts mit einer solchen gesetzlichen Einstufung zu tun. Zwar behauptet die Bundesregierung, es gäbe dort »sichere Regionen« und rechtfertigt damit die Abschiebungen, für ein »sicheres Herkunftsland« im Sinne des deutschen Aufenthaltsrechts hält Afghanistan aber nicht mal Abschiebeminister Seehofer. Das wäre angesichts einer bereinigten Schutzquote für afghanische Flüchtlinge von 51, 7 Prozent im Jahr 2018* – und rund 58 Prozent Erfolgsquote** bei Klagen von afghanischen Flüchtlingen gegen ablehnende Bescheide – auch absurd. Humanitär zu rechtfertigen sind Abschiebungen nach Afghanistan (»sicheres Herkunftsland« hin oder her) in keinem Fall. (Max Klöckner) * Zeitraum von Januar bis November 2018 ** Zeitraum von Januar bis September 2018
Sicherer Herkunftsstaat ist ein Begriff aus dem deutschen, österreichischen und dem schweizerischen Asylrecht sowie dem europäischen Sekundärrecht. Mit Ausnahme von Italien und Schweden nutzen alle Länder der Europäischen Union die Möglichkeit, Staaten als sichere Herkunftsstaaten einzustufen. [1] Definition [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Für die Bundesrepublik Deutschland wird der Begriff in Art. 16a Abs. 3 Grundgesetz definiert; für die Republik Österreich im österreichischen Asylgesetz, für die Schweiz in Art. 6a Abs. 2 Bst. a Asylgesetz (AsylG). Im europäischen Sekundärrecht ist er in Artikel 29 bis 31 der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie) definiert. Als sichere Herkunftsstaaten gelten – vereinfacht ausgedrückt – Staaten, in denen weder politische Verfolgung noch "unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung und Behandlung stattfindet" (Formulierung des deutschen Grundgesetzes). Bei Asylantragstellung wird eine Identitätsfeststellung vorgenommen, und der Asylantrag einer Person aus einem sicheren Herkunftsstaat wird in der Regel abgelehnt, wenn der Bewerber nicht besondere Umstände dafür geltend machen kann.
Unter diesen Umständen von einer grundsätzlichen Sicherheit für Menschen aus diesen Ländern zu sprechen, ist schlichtweg falsch. Des Weiteren kritisieren Flüchtlingsorganisationen und Wissenschaftler_innen, dass die Einstufung von Ländern als sicher reine Symbolpolitik ist. Der gewünschte Effekt – eine Verkürzung der Verfahren – ist nicht eingetreten. So lag die Asylverfahrensdauer für Antragsteller_innen aus Serbien (als sicher eingestuft seit 5. November 2014) im vierten Quartal 2014 bei 4, 4 Monaten. Ein Jahr später dauerten die Verfahren im Schnitt noch genauso lange (4, 3 Monate). Schaut man auf die Asylantragszahlen von Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern, so sind diese teilweise stark zurückgegangen. Aber diesen Rückgang vornehmlich auf die Einstufung der Länder als sicher zurückzuführen, ist zu einfach. Für den Rückgang der Zahlen kann es viele Gründe geben. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass es keinen starken Zusammenhang zwischen Politikmaßnahmen (z.
B. der Einstufung eines Herkunftslandes als sicher) und dem Rückgang der Antragszahlen gibt. Zum Beispiel gibt es Hinweise darauf, dass die Zahl der Asylsuchenden zwar teilweise zurückgeht – aber nicht unbedingt, weil weniger Menschen aus diesen Ländern kommen, sondern unter anderem deshalb, weil sie keine Asylanträge mehr stellen (und stattdessen untertauchen). Vor diesem Hintergrund ist es auch problematisch, dass die Bundesregierung seit Anfang 2016 erwägt, drei weitere Herkunftsstaaten als sicher einzustufen: Algerien, Marokko und Tunesien. Aus diesen Ländern kommen kaum Asylsuchende; es stellt sich also die Frage, ob es hier eher um Symbolpolitik geht, die auch als Reaktion auf die (sexuellen) Übergriffe in der Silvesternacht 2015/2016 in Köln, die unter anderem von Algeriern und Marokkanern begangen wurden, verstanden werden kann. Zudem kann die Bildung von Kategorien von Herkunftsländern auch einen rassistischen Diskurs in Deutschland befeuern: Sie suggeriert der Öffentlichkeit, dass es "gute" und "schlechte" (bzw. "echte" und "unechte") Flüchtlinge gibt.