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500 Euro gönnen. Bekomme ich hier Ärger mit dem Finanzamt? Das kann passieren. Denn ähnlich wie bei einer Corona-Prämie an den angestellten Ehegatten prüft das Finanzamt bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (beherrschend = mehr als 50-prozentige Beteiligung an der GmbH), ob die Corona-Prämie fremdüblich oder gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Kommt das Finanzamt zur Erkenntnis, dass die Corona-Prämie aus gesellschaftsrechtlichen Gründen bezahlt wird, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. In Höhe der Corona-Prämie erhöht sich in diesem Fall das zu versteuernde Einkommen der GmbH und der GmbH-Gesellschafter muss Kapitalerträge versteuern. Praxis-Tipp: Steuerlich auf der sicheren Seite steht ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn auch ein nicht an der GmbH beteiligter Geschäftsführer in gleicher Höhe eine Corona-Prämie ausbezahlt bekommt. 8. Ich gewähre meinen Mitarbeiter seit Jahren spontan eine steuerlich begünstigte Erholungsbeihilfe oder andere steuerfreie oder steuerbegünstigte Gehaltsextras.
Kann ich stattdessen dieses Jahr die steuerfreie Corona-Prämie ausbezahlen? Ja, vorausgesetzt, dass die Zahlung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Mit anderen Worten: Gibt es keine Vereinbarung über die freiwilligen Sonderzahlungen bzw. Gehaltsextras, hat der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch darauf. Das gilt selbst dann, wenn er seit Jahren freiwillige Zahlungen bekommt. Zahlen Sie dieses Jahr on top zum Gehalt die Corona-Prämie, bleibt diese bis zu einem Betrag von 1. 500 Euro steuerfrei.
Nein, anders als das Elterngeld, das Krankengeld oder das Arbeitslosengeld unterliegt die Corona-Prämie nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass eine Lohnersatzleistungen steuerfrei bleibt, sich aufgrund dieser Lohnersatzleistung jedoch der Einkommensteuersatz auf das übrige Einkommen erhöht. Die Corona-Prämie ist dagegen allerdings komplett steuerfrei. 6. Kann ich eine vor dem 1. März 2020 zugesagte Sonderzahlung in einer steuerfreie Corona-Prämie umwandeln? Nein, das funktioniert leider nicht. Denn die Steuerfreiheit für die Corona-Prämie setzt voraus, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden muss. Besteht bereits ein Anspruch auf eine vor dem 1. März 2020 zugesagte Sonderleistung, wäre die Umqualifizierung in die Corona-Prämie eine schädliche Gehaltsumwandlung. Die Steuerfreiheit ginge damit verloren. 7. Ich bin beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und möchte mir eine Corona-Prämie von 1.
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Die Überprüfung durch das Finanzamt ist ein kostenloser Service und bringt Ihnen in puncto Corona-Prämie und Steuerfreiheit die gewünschte Rechtssicherheit. 2. Darf ich die Corona-Prämie auch einem Minijobber in meinem Handwerksbetrieb auszahlen oder verliert er dadurch seinen sozialversicherungsrechtlichen Status als geringfügig Beschäftigter? Die steuerfreie Corona-Prämie bis maximal 1. 500 Euro dürfen Sie auch einem Minijobber mit einem monatlichen Gehalt bis 450 Euro auszahlen. Die Corona-Prämie zählt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Das kann den "FAQ Corona (Steuern)" des Bundesfinanzministeriums vom 29. Juni 2020 entnommen werden. 3. Ich beschäftige einen Arbeitnehmer in Teilzeit, der daneben noch einen Hauptberuf und einen Minijob bei verschiedenen Arbeitgebern hat. Darf ich ihm die Corona-Prämie dennoch ausbezahlen? Ja, die steuerfreie Corona-Prämie kann jeder Arbeitgeber bis zum Höchstbetrag von 1.