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Das Finanzgericht – der staatliche Wächter über finanzrechtliche Streitigkeiten Ein Finanzgericht ist ein Gericht erster Instanz mit Ausrichtung auf finanzrechtliche Streitigkeiten. Anders als bei den anderen Gerichtsbarkeiten ist die Finanzgerichtsbarkeit nur zweistufig aufgebaut mit dem Bundesfinanzhof (BFH) als zweiter und höchster Instanz. Insgesamt gibt es achtzehn Finanzgerichte, wobei es allein in Nordrhein-Westfalen drei gibt und in Bayern zwei. Alle übrigen Bundesländer haben jeweils ein Finanzgericht. Berlin und Brandenburg haben seit dem 1. Januar 2007 ein gemeinsames Gericht mit Sitz in Cottbus. Das Finanzgericht entscheidet bei rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Bürger und der Finanzverwaltung, die sich zusammensetzt aus Finanzämtern und Zollbehörden. Die Bestrafung von Steuersündern gehört indes nicht zu seinem Aufgabenbereich. Tatsächlich ist das Finanzgericht ebenso wie andere Gerichte unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Organisation und Gang des Verfahrens am Finanzgericht Das Finanzgericht ist in Senate gegliedert.
Das Finanzgerichtsurteil Wenn der Sachverhalt aufgeklärt ist und alle Argumente vorgetragen wurden, dann ist die Klage entscheidungsreif (oder auch spruchreif). Das Finanzgericht wird dann seine Entscheidung treffen. Das Finanzgericht entscheidet über das Verfahren durch Urteil, Gerichtsbescheid oder Beschluss. Das Finanzgericht entscheidet in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung über die Klage durch ein Urteil. Das Urteil ergeht im Namen des Volkes und wird schriftlich abgefasst. Das Urteil enthält im Rubrum die Beteiligten. Die Entscheidung ist in der Urteilsformel, dem sogenannten Tenor enthalten, z. B. "Die Klage wird abgewiesen" oder "Der Steuerbescheid ist zu ändern". Danach folgt die Begründung. Das Urteil enthält am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung. Außerdem wird dem Urteil regelmäßig eine Kostenentscheidung beigefügt. Das Urteil wird entweder am Ende der Verhandlung verkündet oder es wird beschlossen, eine Entscheidung schriftlich zuzustellen. Von der zweiten Möglichkeit wird häufig Gebrauch gemacht, da oft noch die Höhe der festzusetzenden Steuer berechnet werden muss.
Das FG des Landes Brandenburg wies mit o. g. Urteil eine Klage auf vollständigen oder teilweisen Erlass von Säumniszuschlägen als unbegründet ab. Die Kläger beantragten vier Tage nach Fälligkeit der nachträglichen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag 1998 deren Herabsetzung, dem das Finanzamt entsprach. Ihren Antrag auf Erlass der verwirkten Säumniszuschläge begründeten die Kläger damit, dass die verspätete Einreichung des Herabsetzungsantrags auf einem Büroversehen des Bevollmächtigten beruhe. Zu berücksichtigen sei, dass dem Herabsetzungsantrag entsprochen worden sei und nur der danach verbleibende Betrag dem Fiskus zugestanden habe, so dass lediglich hierauf Säumniszuschläge berechnet werden dürften. Das Finanzamt lehnte sowohl den Erlassantrag als auch den danach eingelegten Einspruch ab, da nach § 240 Abs. 1 S. 4 AO Säumniszuschläge im Fall der Änderung der Steuerfestsetzung grundsätzlich bestehen blieben. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht des Landes Brandenburg ab und führte dazu im wesentlichen aus: Dass die nachträglich angepasste Einkommensteuervorauszahlung für 1998 herabgesetzt wurde, rechtfertigt aufgrund der eindeutigen Regelung in § 240 Abs. 4 AO keinen Erlass.